Probleme und Ärger mit Allnet Flat? Hier findet man Hilfe!

Probleme und Ärger mit Allnet Flat? Hier findet man Hilfe! – Allnet Flat lassen sich mittlerweile recht schnell abschließen. Man kann die Tarife online bestellen und mit wenigen Klicks hat man einen neuen Allnet Tarif. Oft merkt man dann erst hinterher, welche Tarifdetails es gibt oder welche Rahmenbedingungen (beispielsweise das Netz) eine Flat mit sich bringt. Das kann zu Problemen und Ärger führen und oft sind die Allnet-Flat Anbieter nicht in der Lage oder nicht gewillt, hier schnell Abhilfe zu schaffen.

So schreibt ein Verbraucher beispielsweise im Congstar Forum wegen Netzproblemen bei der Allnetflat:

Wie in der Überschrift ersichtlich bin ich von dem Tarif „congstar Surf Flat L Flex“ zu „congstar Allnet Flat Plus Flex“ gewechselt, und empfange seitedem fast nur noch „E“, obwohl ich vorher so gut wie überall „LTE“ empfangen habe. Dass congstar eigentlich kein LTE anbietet, ist mir bewusst. Da ich allerdings vorher mit einem 20€-Tarif fast überall „LTE“ empfangen habe und nun mit einem 30€-Tarif nur noch „E“ empfange, halte ich für eine Unverschämtheit, was ich dem Kundendienst so auch per E-Mail mitgeteilt habe. („H“ oder „H+“ wären ja noch akzeptabel.) Dieser antwortet seitdem auch gar nicht mehr.

Und ein Kunde von Blau hat Probleme mit der Hotline (Golem Forum):

Ich würde jedem dringend von BLAU abraten. Ich war vorher auch bei Simyo, dort war noch alles OK. Seit dem Wechsel erreicht man keinen Service mehr, es gibt mehr als 60 Minuten Wartezeit in der Service Hotline. Es gibt keine Email Adresse, an die man sich wenden kann und der Service (wenn man ihn dann mal erreicht) is nicht sehr hilfreich.
Außerdem ist es seit dem Wechsel nicht mehr möglich Volumen nach zu buchen, angeblich aufgrund technischer Schwierigkeiten.
Ich habe kurz vor dem Wechsel Freunden Simyo empfohlen und jetzt muss ich mich dafür echt ärgern!

Als Verbraucher ist man in solchen Situationen meistens in der schwächeren Situation, denn auch bei Schwierigkeiten und Problemen mit den Allnet Flat muss man erst mal die Gebühren weiter zahlen, es sei denn man kann nachweisen, dass es wirklich schwerwiegende Vertragsverletzungen sind. Allnet Flat ohne Vertrag und mit kurzen Laufzeiten haben in solchen Situationen den Vorteil, dass man schneller wieder wechseln kann. Gleiches gilt für Allnet Flat auf Prepaid Basis – diese sind in der Regel auch monatlich kündbar (Ausnahme Jahresflatrates).

In diesem Artikel wollen wir zeigen, wie man in solchen Situationen vorgehen kann und wo es Hilfe gibt. Die Tipps beziehen sich dabei auf alle Allnet Flat auf dem Markt (also sowohl Flat im Telekom Netz als auch Allnet Angebote bei Vodafone und O2 Allnet Tarife) und auf alle Anbieter.

HINWEIS: Erster Ansprechpartner bei Ärger und Schwierigkeiten sollte immer der eigene Allnetflat-Anbieter sein. Dort kann man oft auch auf Kulanz-Weg bestimmte Probleme klären. Erst wenn sich der Anbieter weigert, sollte man weitere Schritte einleiten.

Schlichtungsverfahren bei der Bundesnetzagentur

Ein wichtiger Ansprechpartner im Mobilfunk-Bereich allgemein ist die Bundesnetzagentur (BNetzA). Die Agentur ist die Aufsichtsbehörde für den Sektor Telekommunikation in Deutschland und dazu auch die Schlichtungsstelle für alle Probleme und Schwierigkeiten im Bereich Telekom. Wer Hilfe sucht, findet bei der BNetzA also einen guten Ansprechpartner und bei Bedarf auch einen Schlichterspruch. Die Bundesnetzagentur schreibt selbst dazu:

Das Schlichtungsverfahren ist ein außergerichtliches Verfahren zur Streitbeilegung, bei dem die Verbraucherschlichtungsstelle zwischen den streitenden Parteien vermittelt. Sie unterbreitet einen individuellen Schlichtungsvorschlag für eine gütliche Einigung, sofern sich die Parteien nicht bereits im laufenden Verfahren auf einen eigenen Kompromiss verständigt haben. Die Parteien können den Schlichtungsvorschlag annehmen, sind hierzu aber nicht verpflichtet.

Die Schlichtungstelle findet man online direkt hier.

Der Nachteil: die Schlichtersprüche sind nicht verpflichtend, weder der Anbieter noch der Kunde müssen sich also daran halten. Man bekommt aber zumindest eine neutrale und fachlich versierte Einschätzung des Problems und kann danach entscheiden, ob und wie man weiter vorgeht.

Verbraucherzentralen

Die Verbraucherzentralen sind allgemein ein Partner für Bürger, wenn es um Vertragsfragen und Probleme geht und natürlich betrifft die auch den Bereich der Telekommunikationsverträge und Allnetflat. In der Regel gibt es Verbraucherzentralen vor Ort in den größeren Städten und meistens wird auch einen Telefon-Beratung angeboten, so dass man sich auch Vorab über das eigene Allnet Flat Problem informieren kann. Die Verbraucherzentralen sind dann ein sehr guter Partner, wenn man sich bei der Bewertung von Problemen nicht ganz sicher ist und erstmal klären möchte, welche Rechte man als Vertragsnehmer eigentlich hat. Das kann man bei den Verbraucherzentralen sehr einfach und mit geringen Kosten tun.

Das Bundesministerium für Verbraucherschutz erklärt das System wie folgt:

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verbraucherzentralen beraten Sie persönlich vor Ort oder auch telefonisch über Themen wie Kaufverträge, Versicherungen, Geldanlagen oder die richtige Altersvorsorge – und vieles mehr. Die Beratungsangebote werden oft gegen Entgelt erbracht, da die Verbraucherzentralen als Empfänger von öffentlichen Mitteln auch eigene Einnahmen erzielen sollen. Welche Beratungen Ihre Verbraucherzentrale anbietet, finden Sie auf den einzelnen Internetseiten der Verbraucherzentralen. Als unabhängige, gemeinnützige Organisationen werden die Verbraucherzentralen grundsätzlich von den Ländern finanziert; dies gilt insbesondere für ihre Beratungsangebote (individuelle Einzelfallberatung vor Ort). Darüber hinaus erhalten sie für bestimmte Maßnahmen zur allgemeinen Verbraucherinformation auch Projektmittel vom Bund.

Die Beratung ist dort allerdings nicht kostenlos, sondern es gibt Regelsätze für eine Beratung. Oft kann diese auch telefonisch durchgeführt werden. Im Vergleich zu einem Anwalt liegen die Kosten der Verbraucherzentralen deutlich niedriger und sind daher meistens die bessere Wahl, wenn man nicht direkt auf einen Anwalt zurückgreifen will. Eine Beratungsstelle vor Ort kann man hier finden.

Der Gang zum Anwalt

Vertragsrecht ist ein Gebiet, dass auch mit anwaltlicher Beratung abgedeckt werden kann und daher sind bei Probleme mit Allnet Flatrates auch Anwälte eine mögliche Unterstützung. Allerdings sind die Kosten für die anwaltliche Beratung meistens recht hoch, so dass man abwägend sollte, wie hoch der Schaden ist und ob sich daher eine Beratung lohnt.

In der Regel ist das nicht der Fall, es sei denn es geht um wirklich hohe Rechnungsbeträge (beispielsweise durch Auslandsroaming) oder es stehen noch andere Vorwürfe im Raum. Auch bei Prozessen sind Anwälte sinnvoll.

Die Gesetzlichen Regelungen bei Schlichtungen rund um Allnet Flat

Telekommunikationsgesetz (TKG) § 68 Schlichtung

(1) Ein Endnutzer kann bei der Schlichtungsstelle Telekommunikation der Bundesnetzagentur durch einen Antrag ein Schlichtungsverfahren einleiten, wenn es zwischen ihm und einem Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze oder einem Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste zum Streit über einen Sachverhalt kommt, der mit den folgenden Regelungen zusammenhängt:

  1. die §§ 51, 52, 54 bis 67 oder den aufgrund dieser Regelungen getroffenen Festlegungen sowie § 156 oder einer Rechtsverordnung nach § 52 Absatz 4,
  2. der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (Neufassung) (ABl. L 172 vom 30.6.2012, S. 10), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/920 (ABl. L 147 vom 9.6.2017, S. 1) geändert worden ist, oder
  3. Artikel 4 Absatz 1, 2 und 4 und Artikel 5a der Verordnung (EU) 2015/2120.

(2) Das Schlichtungsverfahren endet, wenn

  1. der Schlichtungsantrag zurückgenommen wird,
  2. Endnutzer und Betreiber oder Anbieter sich geeinigt und dies der Bundesnetzagentur mitgeteilt haben,
  3. Endnutzer und Betreiber oder Anbieter übereinstimmend erklären, dass sich der Streit erledigt hat,
  4. die Schlichtungsstelle Telekommunikation der Bundesnetzagentur dem Endnutzer und dem Betreiber oder Anbieter mitteilt, dass eine Einigung im Schlichtungsverfahren nicht erreicht werden konnte, oder
  5. die Schlichtungsstelle Telekommunikation der Bundesnetzagentur feststellt, dass Belange nach Absatz 1 nicht mehr berührt sind.

(3) Die Bundesnetzagentur regelt die weiteren Einzelheiten über das Schlichtungsverfahren in einer Schlichtungsordnung, die sie veröffentlicht. Die Schlichtungsstelle Telekommunikation der Bundesnetzagentur muss die Anforderungen nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254), das durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2020 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, erfüllen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie übermittelt der Zentralen Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung die Mitteilungen nach § 32 Absatz 3 und 4 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes.

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