Allnet Flat kündigen – so kann man sicher den Anbieter wechseln

Allnet Flat kündigen – so kann man sicher den Anbieter wechseln – Allnet Flat kann man in der Regel recht schnell abschließen, die meisten Anbieter erlauben die Buchung einer Allnet Flat mit nur wenigen Klicks auf der Webseite oder auch direkt über eine App. Die Ausweiskontrolle wie bei Prepaid Karten ist dabei nicht notwendig.

Die Kündigung ist dagegen oft aufwendiger und in vielen Fällen wird die Schriftform gefordert. Das muss aber mittlerweile nicht mehr per Brief oder Einschreiben sein, sondern man kann auch schriftlich per Mail oder teilweise auch im Chat kündigen. Prinzipiell sind die gesetzlichen Regelungen dabei gleich. Es macht also keine Unterschied, ob man eine D1 Allnet Flat nutzt, Vodafone Flatrates kündigen will oder eine O2 Allnetflat hat. Einige Anbieter setzen aber auf einfacherer Regelungen die gesetzlich gar nicht so vorgeschrieben sind. Die Kündigung ist also auch bei den Allnet Flat deutlich einfacher geworden, aber dennoch sollte man einige Punkte beachten:

  • Wann kann man kündigen? – Allnet Flat Verträge haben oft sowohl eine Mindestvertragslaufzeit als auch eine Kündigungsfrist. Letztere kann teilweise sehr kurz ausfallen (beispielsweise monatlich kündbare Flat). Das Vertragsende ist erst mit Ablauf dieser Frist möglich, die Kündigung selbst kann aber auch schon eher ausgesprochen werden. Mobilfunk-Anbieter müssen die Termine für mögliche Kündigungen mittlerweile auf der Rechnung mit angeben. Wer sich unsicher ist, sollte daher auf einer aktuellen Rechnung prüfen, zu wann eine Kündigung möglich ist. Diese Daten müssen auf der Mobilfunk-Rechnung hinterlegt sein. Flexibel bleibt man, wenn man direkt auf Allnet Flat ohne Vertrag setzt. Diese haben dann in der Regel eine monatliche Kündigungsfrist und daher keine lange Vertragsbindung.
  • Rückrufe und weitere Bestätigungen sind NICHT notwendig. – Einige Anbieter schreiben oft von Rückrufen und weiteren Bestätigungen, mit denen man die Kündigung extra nochmal begründen soll. Das ist so im Gesetz nicht vorgesehen. Es reicht die Kündigung gegenüber dem Anbieter wirksam zu erklären, damit diese rechtskräftig ist. Man sollte aber auch jeden Fall prüfen, ob der Anbieter die Kündigung bestätigt – erst dann kann man sich sicher sein, dass die Kündigung auch korrekt bearbeitet wurde.
  • Kündigungsvormerkungen vermeiden – Einige Anbieter setzen auf Kündigungsvormerkungen die aber rechtlich noch keine Kündigungen sind. So etwas sollte man daher vermeiden und direkt auf eine richtige Kündigung setzen.
  • Werbeeinwilligung kündigen – Hat man dem Anbieter die Einwilligung zur Werbung gegeben, muss man diese teilweise extra widerrufen. Das ist dann an keine Fristen gebunden, aber muss es oft dennoch separat widerrufen, sonst gibt es weiter Werbung vom alten Anbieter.

SONDERFALL PREPAID: Prepaid Allnet Flat laufen in der Regel so lange, wie Guthaben auf der Karte vorhanden ist. Ohne Guthaben wird in den kostenfreien Grundtarif gewechselt (dann gibt es aber auch keine Allnet Flat mehr) und in der Regel kündigen die Anbieter nach etwa einem Jahr ohne Nutzung. Eine Kündigung ist dann nicht notwendig, kann aber sinnvoll sein, wenn man die Rufnummer braucht oder das Guthaben auszahlen lassen will.

Die Fristen für die Kündigung sind allgemein sehr wichtig, denn innerhalb von Mindestvertragslaufzeit und Kündigungsfrist sind Kündigungen in der Regel nur aus wichtigem Grund möglich. Das kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn der Mobilfunk-Anbieter sein Pflichten dauerhaft nicht erfüllt (mehr dazu: Allnet Flat fristlos kündigen). So etwas kommt aber nur sehr selten vor – in der Regel kann man daher erst den Allnet Flat Vertrag beenden, wenn diese Fristen abgelaufen sind. Daher ist es umso wichtiger, zu wissen, wann man einen Tarif kündigen muss. Im Allnet Flat Vergleich haben wir die jeweiligen Vertragslaufzeiten mit aufgeführt.

Die Daten zu Kündigungsterminen am Beispiel Klarmobil-Rechnung

HINWEIS: Es gibt mittlerweile eine ganze Reihe von flexiblen Allnet Flat mit kurzer Laufzeit auf dem Markt, beispielsweise auch Flat mit monatlicher Kündigung oder sogar täglich kündbar. Um diese Angebote zu beenden ist aber dennoch eine Kündigung notwendig, sonst verlängern sie sich dauerhaft.

Video: Was kann man tun, wenn der Anbieter die Kündigung nicht akzeptiert?

Viel Verbraucher stören sich an den langen Vertragslaufzeiten von oft 24 Monaten und auch an der automatischen Verlängerung von jeweils um ein weiteres Jahr. Das scheint oft nicht mehr zeitgemäß. Die Daten entsprechen dabei dem Maximum, das laut Gesetz möglich ist und es gibt mittlerweile Ansätze, die Gesetze anzupassen um die maximalen Fristen und Laufzeiten zu verkürzen.

Zu diesem Ansatz liegt mittlerweile ein Referenten-Entwurf vor, wann es konkrete Beschlüsse dazu gibt, ist aber noch nicht bekannt. Auch die Verbraucherzentrale sieht die Laufzeitverkürzung positiv, hat aber noch 6 weitere Forderungen für den Verbraucherschutz aufgestellt.

Seit Dezember 2021 sind die neuen Regelungen nun auch beschlossene Sache. Die 24 Monate Laufzeit sind zwar geblieben, aber die automatische Verlängerung danach darf nur noch monatlich erfolgen. Nach 24 Monaten haben Verbraucher damit immer eine monatliche Kündigungsfrist. Die Bundesregierung schreibt dazu selbst:

Verträge mit einer Mindestlaufzeit von bis zu zwei Jahren bleiben auch künftig möglich. Verbraucherinnen und Verbraucher sollen größtmögliche Freiheit bei der Vertragswahl und -ausgestaltung haben und etwa von Kostenvorteilen bei längeren und flexibleren Laufzeiten profitieren.

Die Kündigung vergessen – und schon ist man an einen unliebsamen Vertrag weiter gebunden? Das soll künftig nicht mehr so einfach passieren. Zum Schutz der Verbraucher werden daher strengere Regelungen für stillschweigende Vertragsverlängerungen getroffen. Für Verträge, die ab dem 1. März 2022 geschlossen werden, gilt: Eine Allgemeine Geschäftsbedingung, wonach sich ein Verbrauchervertrag stillschweigend verlängert, ist nur dann wirksam, wenn dem Verbraucher das Recht eingeräumt wird, das verlängerte Vertragsverhältnis nach Ablauf der anfänglichen Vertragslaufzeit jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen. Auch für die Kündigung zum Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer darf nur eine Kündigungsfrist von höchstens einem Monat vorgesehen werden. Aber Achtung: Für Verträge, die vor dem 1. März 2022 abgeschlossen worden sind, gilt weiterhin die alte Regelung, dass stillschweigende Vertragsverlängerungen bis zu einem Jahr möglich sind und Kündigungsfristen von bis zu drei Monaten Dauer.

Mittlerweile sind die Übergangsfristen für die neuen Regelungen abgelaufen und die neue verbraucherfreundliche Kündigung gilt auch bei Allnet Flat.

HINWEIS: Viele Drillisch Anbieter haben derzeit eine wenig kundenfreundliche Regelung. Die Tarife werden zwar als „ohne Vertragslaufzeit“ angekündigt und haben auch keine Laufzeit, dafür gibt es aber Kündigungsfrist von 3 Monaten und damit effektiv doch eine Vertragsbindung von 3 Monaten. Erfreulicherweise betrifft dies aber mittlerweile nur noch Alt-Verträge, bei neuen Deals gibt es diesen Haken nicht mehr.

Video: Allnet Flat richtig kündigen

Was kann man bei Problemen mit der Allnet Flat tun?

Sollte man mit den Vertragsbedingungen einer Allnet Flatrate nicht einverstanden sein oder wichtige Leistungen nicht angeboten werden, kann man als Verbraucher mittlerweile auf eine Reihe von Hilfsangeboten zurück greifen. Grundlegende Infos dazu haben wir hier in diesen Artikeln zusammengefasst: Was zählt zu einer Allnet Flat? | Für wen lohnt sich eine Allnet Flat? | Was tun bei Problemen und Ärger mit der Allnet Flat?

Wichtiger Ansprechpartner bei Allnet-Flat Problemen ist dabei die Bundesnetzagentur. Diese ist nicht nur die Aufsichtsbehörde für den Bereich Telekommunikation, sondern auch die Schlichtungstelle in diesem Bereich. Man kann dort also also einen kostenlosen Schlichterspruch bekommen (der allerdings nicht bindend ist).

Die Bundesnetzagentur schreibt selbst dazu:

Die Verbraucherschlichtungsstelle Telekommunikation vermittelt seit 1999 als neutrale Instanz in Streitfällen zwischen Endkunden und Telekommunikationsanbietern aus dem Telekommunikationsvertrag. Grundlage hierfür ist das Telekommunikationsgesetz (TKG). Die Verbraucherschlichtungsstelle Telekommunikation ist bei der Bundesnetzagentur angesiedelt und damit eine behördliche Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG).

Weiter Hilfe bei Schwierigkeiten mit Allnet-Angeboten findet man bei den Verbraucherverbänden. Diese sind auch im Bereich Handys und Handytarife meistens recht erfahren. Mehr Informationen zu den Verbraucherzentralen findet man auf der Informationsseite des Verbraucher-Minsteriums und natürlich bei der Verbraucher-Zentrale direkt vor Ort.

Als letzter Ausweg bleibt dann immer noch der Anwalt, vor allem wenn es um höhere Summen geht oder ein Gerichtsverfahren ansteht ist das immer eine gute (aber auch teure) Lösung.

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