Was ist eine Allnet Flat und was ist alles enthalten?

Was ist eine Allnet Flat und was ist alles enthalten? – Allnet Flat sind aktuell das Standard-Produkt bei den Mobilfunk-Tarifen und haben fast alle andere Deals und Handyverträge verdrängt. Man bekommt auf dem Markt also fast nur noch Allnetflatrates und muss suchen, wenn man andere Angebote haben will. Für Verbraucher ist es daher wichtig zu wissen, was denn genau eigentlich eine Allnet Flatrate ist und was man von so einem Tarif erwarten kann, denn in der Regel gibt es keine größeren Erklärungen, sondern jeder Nutzer muss selbst herausfinden, was in einer Allnet Flat enthalten ist. Wir wollen dies etwas einfach machen und erklären daher in diesem Artikel, was genau hinter Allnet Flatrates steht.

Allnet Flat Bedeutung – das steckt dahinter

Es gibt dabei keine allgemeingültige Definition einer Allnet Flat, aber mittlerweile hat sich eingebürgert, dass darunter Handytarife zu verstehen sind, die kostenlose Gespräche, kostenloses Internet und teilweise auch kostenlose SMS beinhalten. Abgerechnet wird das alles zum monatlichen Pauschalpreis. Es spielt in diesen Bereichen also keine Rolle, wie viel Verbindungen man nutzt – das monatliche Preis bleibt immer gleich (Flatrate-Prinzip). Im Überblick: D1 Allnet Flat | D2 Allnet Flat | O2 Allnet Flat | D-Netz Allnet Flat | Prepaid Allnet Flat

Allnet Flat findet man mittlerweile in allen Netzen und bei fast jedem Anbieter und auch im Prepaid Bereich haben die Prepaid Allnet Flat mittlerweile eine festen Platz eingenommen. Allerdings sind die Prepaid Angebote nicht ganz so dominierend wie Postpaid Allnet Flat auf Rechnung. Mehr dazu: Prepaid Allnet Flat

In diesem Artikel wollen wir erklären, was genau hinter eine Allnet Flat steckt und was man an Leistungen von so einem Tarif erwarten kann.

Was ist eine Allnet Flat?

Eine Flatrate allgemein steht für eine Pauschalabrechnung. Man zahlt also einen festen Betrag und kann dann bestimmte Leistungen sich lang und so oft nutzen, wie man möchte. Bei den Allnet Flat im Mobilfunk-Bereich bezieht sich dies in der Regel auf die Standard-Leistungen Gespräche, SMS und Internet. Eine Mobilfunk-Allnet Flat bietet in diesem Bereich Pauschalabrechnungen und wenn man nur diese Leistungen nutzt, gibt es auch keine weiteren Kosten auf der Handyrechnung.

Im Vergleich zu anderen Tarifen gibt es noch einen weiteren Unterschied: bei Flatrates kann der detaillierte Einzelverbindungsnachweis entfallen. Die Verbindungen sind keine Grundlage für die Rechnung mehr und daher müssen sie auch nicht gespeichert oder separat aufgelistet werden.

Die Bundesnetzagentur schreibt dazu konkret:

Bei vertraglichen Vereinbarungen von sog. »Flatrates« muss generell kein detaillierter Ausweis erstellt werden, da dieser zur Prüfung der Rechnung nicht notwendig ist. Auf Wunsch des Kunden können aber die Daten pauschal abgegoltener Verbindungen mitgeteilt werden. Einen Anspruch hat der Kunde hierauf jedoch nicht. Im Einzelfall bedarf es hierzu einer Vereinbarung mit dem Telekommunikationsdienstanbieter, der hierfür auch ein gesondertes Entgelt verlangen darf.

Das dürfte aber nur bei den wenigsten Kunden ein Problem sein.

Einige Anbieter nutzen auch nur die Bezeichnung „Allnet“ ohne „Flatrate“. An der Stelle sollte man aufpassen, denn dann ist tatsächlich in der Regel auch keine Flat enthalten und es gibt teilweise nur Freiminuten oder Freieinheiten in alle Netze (daher Allnet). Es ist daher wichtig, dass ein Tarif wirklich als Allnet Flat bezeichnet wird.

Was ist in einer Allnet Flat enthalten?

Wie bereits oben geschrieben gibt es keine allgemeingültige Definition einer Allnet Flatrate, aber man kann mittlerweile aus diesem Begriff durchaus einige Punkte ableiten. Prinzipiell gelten aber immer die Vertragsbindungen, die in den Tarifdetails und dem Kleingedruckten festgehalten sind – man kann im Nachhinein höchsten gerichtlich dagegen vorgehen. Es ist also immer besser, sich vorher zu informieren, ob diese Punkte auch wirklich in der Allnetflatrate enthalten sind:

  • kostenlose Gespräche in die deutschen Netze
  • kostenlose Internet-Verbindungen (wobei nach einem bestimmten Volumen bei den meisten Allnetflat die Geschwindigkeit gedrosselt wird)
  • die Leistungen für Gespräche, SMS und Internet müssen auch so im EU Ausland angeboten werden (kostenloses Roaming – mit kleineren Einschränkungen bei der Internet-Nutzung)
  • 0800 Rufnummern sind auch bei Allnet Flat kostenlos und werden daher nicht berechnet

SMS Flat sind dagegen nicht immer automatisch dabei, es gibt nach wie vor einige Angebote im Allnet Flat Vergleich, die ohne diese Flatrates auskommen. In dem Fall sollte man also auf jeden Fall in den Tarifdetails nachschauen, wie SMS abgerechnet werden.

Zusatzfunktionen sind beispielsweise 5G Allnet Flat, Flatrates mit eSIM, MultiSIM Flat und VoLTE Flatrates. Diese Dienste sind nicht immer enthalten und keine Grundausstattung bei den Allnet Flat auf dem deutschen Markt. Wer diese Features möchte, sollte daher in den Tarifdetails und im Kleingedruckten prüfen, ob die gewünschte Funktion angeboten wird.

Was wird auch bei Allnet Flat separat abgerechnet?

Alle anderen Leistungen, die über die genannten hinaus gehen, werden in der Regel separat abgerechnet. Auch Sonderleistungen sind nicht mit in einer Allnet Flat enthalten. Das sollte man auf jeden Fall im Hinterkopf behalten. Wichtige Leistungen, die man extra bezahlen muss, sind beispielsweise (keine abschließende Aufzählung):

  • Telefonate und SMS zu Premium- und Sonderrufnummer (beispielsweise Votingdienste oder kostenpflichtige Hotline)
  • Telefonate und SMS ins Ausland. In dem Fall greift auch die EU Roaming-Verordnung nicht, sondern diese Verbindungen werden nach wie vor mit Auslandtarifen berechnet, die NICHT zur Allnet Flat zählen
  • Die Abfrage der Mailbox kann kostenpflichtig sein, beispielsweise bei den O2 Prepaid Angeboten.
  • Im Bereich der Internet-Flat arbeiten einige Discounter mit Datenautomatiken. Damit wird Datenvolumen nachgebucht, wenn man das monatliche Freivolumen überschritten hat. Diese automatische Buchung ist kostenpflichtig und kann daher den Rechnungsbetrag im Monat erhöhen.
  • Handys und Smartphones werden teilweise mit Allnetflat mit angeboten, eine Festlegung dazu gibt es aber nicht. Man findet also sowohl Allnet Flat mit als auch ohne Handy.

Prinzipiell gilt eine Allnet Flat also vor allem für die Standardleistungen. Wer spezielle Anforderungen an einen Handytarif hat und bei der Nutzung auf Leistungen wert legt, die nicht so verbreitet sind, sollte auf jeden Fall vorher beim Anbieter nachfragen, ob die jeweilige Allnet Flat dafür auch geeignet ist und welche Kosten eventuell noch zusätzlich entstehen können.

Was kann man bei Problemen mit der Allnet Flat tun?

Sollte man mit den Vertragsbedingungen einer Allnet Flatrate nicht einverstanden sein oder wichtige Leistungen nicht angeboten werden, kann man als Verbraucher mittlerweile auf eine Reihe von Hilfsangeboten zurück greifen.

Wichtiger Ansprechpartner bei Allnet-Flat Problemen ist dabei die Bundesnetzagentur. Diese ist nicht nur die Aufsichtsbehörde für den Bereich Telekommunikation, sondern auch die Schlichtungstelle in diesem Bereich. Man kann dort also also einen kostenlosen Schlichterspruch bekommen (der allerdings nicht bindend ist).

Das Unternehmen schreibt selbst dazu:

Die Verbraucherschlichtungsstelle Telekommunikation vermittelt seit 1999 als neutrale Instanz in Streitfällen zwischen Endkunden und Telekommunikationsanbietern aus dem Telekommunikationsvertrag. Grundlage hierfür ist das Telekommunikationsgesetz (TKG). Die Verbraucherschlichtungsstelle Telekommunikation ist bei der Bundesnetzagentur angesiedelt und damit eine behördliche Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG).

Weiter Hilfe bei Schwierigkeiten mit Allnet-Angeboten findet man bei den Verbraucherverbänden. Diese sind auch im Bereich Handys und Handytarife meistens recht erfahren. Mehr Informationen zu den Verbraucherzentralen findet man auf der Informationsseite des Verbraucher-Minsteriums und natürlich bei der Verbraucher-Zentrale direkt vor Ort.

Als letzter Ausweg bleibt dann immer noch der Anwalt, vor allem wenn es um höhere Summen geht oder ein Gerichtsverfahren ansteht ist das immer eine gute (aber auch teure) Lösung.

Video: Prepaid Allnet Flat bei ALDI

Gesetze und Urteile zum Thema Allnet Flat

Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.10.2015 – I ZR 260/14

Die Beklagte vertreibt Telefondienstleistungen. Im November 2013 bewarb sie in einer im nachstehenden Klageantrag wiedergegebenen, doppelseitig bedruckten Beilage zu der Zeitschrift „ADAC Motorwelt“ unter anderem eine „All Net Flat“ zum Preis von „19,90 €/Monat statt regulär 29,90 €“ sowie ein „Samsung Galaxy Y Smartphone“ mit der Angabe „im Wert von 229,- €1) für einmalig 1,- €*“.

Auf der einen Seite des Werbeblattes wurde der Leistungsumfang der „All Net Flat“ in den beiden ersten Absätzen des laufenden Textes wie folgt beschrieben:

… Für nur 19,90 € statt 29,90 € im Monat telefonieren und surfen Sie ab sofort so lange und wann Sie wollen.

Alle Gespräche ins nationale Festnetz und in alle deutschen Handy-Netze sind inklusive. Damit haben Sie die Garantie nie mehr als 19,90 € im Monat zu bezahlen – ganz gleich, wie viel Sie telefonieren oder auch mit Ihrem Smartphone im Internet surfen.

Am Ende der anderen Seite des Werbeblattes wurde der auf beiden Seiten des Werbeblattes an insgesamt zehn Stellen in teilweise schwarzer und teilweise roter Farbe gegebene Sternchenhinweis für mehrere Werbeaussagen, darunter die Angaben „All Net Flat … 19,90 €/Monat“ und „Samsung … Smartphone … für … einmalig 1,. €“ unter anderem mit dem Text Nationale Standardgespräche (ins dt. Festnetz, in alle dt. Handy-Netze und zur Mailbox) sind inklusive (ausgenommen Service- und Sonderrufnummern sowie Auskunftsdienste).

und Startpaketpreis einmalig 29,90 €.

aufgelöst.

Der klagende Wettbewerbsverband beanstandet zum einen die Aussage in dem Werbeblatt zu der Garantie, für alle Gespräche ins nationale Festnetz und in alle deutschen Handy-Netze nie mehr als 19,90 € im Monat bezahlen zu müssen. Er ist der Ansicht, diese Aussage sei irreführend und damit wettbewerbswidrig, weil dabei die für Service- und Sonderrufnummern anfallenden Kosten unberücksichtigt blieben. Ebenfalls irreführend sei es, die zu zahlenden Aktivierungskosten (den „Startpaketpreis“) allein – wie geschehen – in der Fußnote am Ende des Werbeblattes anzugeben.

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 10.07.2014 – 6 U 98/13

Die Klägerin hat ein Unternehmenskennzeichenrecht (§ 5 IIMarkenG) an ihrem Firmenschlagwort „ALLNET“. Zwar erkennt der Verkehr in diesem Zeichen die englischen Worte für „alle(s)“ und „Netz“, die für die Betätigung der Klägerin in der Netzwerktechnologie auch einen beschreibenden Anklang haben. Gleichwohl verfügt das Firmenschlagwort über eine originäre Unterscheidungskraft, weil für den Verkehr jedenfalls nicht ohne weiteres ersichtlich ist, was mit den genannten Begriffen konkret zum Ausdruck gebracht werden soll.

Das Unternehmenskennzeichen der Klägerin wird jedoch von der Beklagten nicht rechtsverletzend benutzt (§ 15 II MarkenG), weil es an dem dafür erforderlichen kennzeichenmäßigen Gebrauch fehlt.Dieser setzt voraus, dass die angegriffene Bezeichnung aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs als Hinweis auf ein Unternehmen oder die betriebliche Herkunft von Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen verstanden werden kann (vgl. BGH GRUR2009, 685 – ahd.de, juris-Tz. 20). In der konkret angegriffenen Verletzungsform – der Verwendung des Begriffs „ALLNET FLAT“ im Rahmen der im Tenor des wiedergegebenen Urteils wiedergegebenen Werbung – sieht der Verkehr jedoch einen rein beschreibenden Hinweis, dem keinerlei Herkunftsfunktion beigemessen wird.

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